LAG Hamm - Urteil vom 30.09.2009
2 Sa 595/09
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; KSchG § 4; KSchG § 7; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 297
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2797/08

Betriebsübergang nach Kündigung; unbegründete Feststellungsklage bei Klagerücknahme vor Betriebsübergang

LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 595/09

DRsp Nr. 2010/4993

Betriebsübergang nach Kündigung; unbegründete Feststellungsklage bei Klagerücknahme vor Betriebsübergang

1. Hat der Betriebsübergang nach Ausspruch der Kündigung stattgefunden, geht das Arbeitsverhältnis im gekündigten Zustand gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Erwerberin über; ist die Kündigung durch den Insolvenzverwalter gemäß § 7 KSchG wirksam und liegt der Ablauf der Kündigungsfrist nach dem Termin des Betriebsübergangs, endet das Arbeitsverhältnis rechtswirksam bei der Betriebserwerberin. 2. Für den Zeitpunkt des Betriebsübergangs ist die tatsächliche Aufnahme der Geschäftstätigkeit oder deren Fortführung durch die neue Inhaberin von Bedeutung; maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt der Erwerberin in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ist der Moment, in dem die neue Inhaberin die arbeitstechnische Organisation- und Leitungsmacht im eigenen Namen tatsächlich übernimmt. 3. Ist eine tatsächliche Inbesitznahme der Betriebsmittel frühestens Anfang Oktober 2008 erfolgt und bestehen keine Anhaltspunkte, dass der tatsächliche Einsatz der eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter der Regie der Erwerberin bereits bei oder vor Ausspruch der Kündigung vom 25.09.2008 stattgefunden hat, kann ein tatsächlicher Inhaberwechsel erst nach Zugang der Kündigung vom 25.09.2009 stattgefunden haben.

Tenor