BAG - Urteil vom 29.03.2007
8 AZR 519/06
Normen:
BGB § 613a ;
Fundstellen:
AP Nr. 331 zu § 613a BGB
DB 2007, 1932
NJW 2007, 3371
NZA 2007, 927
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 07.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 683/05
ArbG Chemnitz, vom 07.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 500/05

Betriebsübergang; Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof; Betriebsteilübergang

BAG, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 519/06

DRsp Nr. 2007/14249

Betriebsübergang; Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof; Betriebsteilübergang

Orientierungssätze: 1. Nutzt ein Auftragnehmer zur Durchführung der Schlacht- und Zerlegearbeiten die ihm vom Inhaber des Schlachthofs zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen, macht deren Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus. Darin ist die wirtschaftliche Einheit zu sehen. Führt der neue Auftragnehmer die Schlachtarbeiten ohne zeitliche Unterbrechung unverändert fort, ist von einem Betriebsübergang auszugehen. Auf die eigenwirtschaftliche Nutzung der sächlichen Betriebsmittel und auf die Übernahme von Personal kommt es nicht an. 2. Werden die Schlacht- und Zerlegearbeiten im Schlachthof in organisatorisch selbständigen Teilbetrieben durchgeführt, sind auch Betriebsteilübergange möglich. Bei einem Zerlegeteilbetrieb kann der Einsatz der technischen Einrichtungen, wie Zerlegeräume, Zerlegetische, Zerlegebänder, Transporteinrichtungen und Hygieneschleuse den eigentlichen Kern der Wertschöpfung ausmachen, so dass in der unveränderten Weiternutzung dieser Einrichtungen durch einen neuen Auftragnehmer ein Betriebsteilübergang zu sehen ist.