LAG Köln - Urteil vom 02.03.2005
8 (7) Sa 1354/04
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ; LuftVG § 29c ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 14622/03

Betriebsübergang ohne Übernahme von Personal bei Nutzung bereitgestellter Betriebsmittel - sachlicher Grund für Änderungsvereinbarungen - Personen- und Gepäckkontrolle an Flughafen

LAG Köln, Urteil vom 02.03.2005 - Aktenzeichen 8 (7) Sa 1354/04

DRsp Nr. 2005/20022

Betriebsübergang ohne Übernahme von Personal bei Nutzung bereitgestellter Betriebsmittel - sachlicher Grund für Änderungsvereinbarungen - Personen- und Gepäckkontrolle an Flughafen

1. Auch ohne Übernahme von Personal liegt ein Betriebsübergang vor, wenn der übernommene Auftrag durch die ausdrückliche und unabdingbare Verpflichtung zum Einsatz von Betriebsmitteln geprägt ist.2. Besonderheiten der Vergabe eines Auftrags nach Maßgabe der Vergabeordnung für den öffentlichen Dienst rechtfertigen es nicht, die Grundsätze des § 613a BGB für nicht anwendbar zu erachten.3. Änderungsvereinbarungen zu einem Arbeitsvertrag, die im Hinblick auf einen Betriebsübergang vereinbart werden, bedürfen im Hinblick auf die darin regelmäßig zu sehende Umgehung des § 613 a Abs. 4 BGB eines sachlichen Grundes.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ; LuftVG § 29c ;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Kündigung der Beklagten zu 1), die die Klägerin für rechtsunwirksam hält, weil sie aus Anlass des Betriebsübergangs der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) ausgesprochen sei.