Der Kläger stand seit dem 1. Mai 1979 als Reisender in den Diensten der Beklagten zu 2). Zu den von dieser vertriebenen Produkten gehörten in untergeordnetem Umfang auch Babyhygieneartikel der Marke .... Aus kartellrechtlichen Gründen übertrug die Beklagte zu 2) den Vertrieb dieser Artikel der von ihrer Muttergesellschaft, der ..., gegründeten Beklagten zu 1). Aus diesem Anlass wurde am 30. Dezember 1993 eine Betriebsvereinbarung geschlossen, in deren Anlage 1 u.a. die Übernahme von 16 Außendienstmitarbeitern der Beklagten zu 2) durch die Beklagte zu 1) per 1. Februar 1994 vorgesehen war. Anlage 2 bildete eine Erklärung der Beklagten zu 1), jeden aus einem Arbeitsverhältnis der VP ... oder deren Tochtergesellschaften rekrutierten Mitarbeiter zu den gleichen Arbeitsbedingungen wie bisher zu übernehmen.
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