Die Parteien streiten über den Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf die Beklagte.
Die Klägerin war ab dem 1. Juli 1990 im S-A in K als Reinigungskraft der K GmbH zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.100,00 Euro tätig. In der K Niederlassung waren ca. 50 Arbeitnehmer tätig.
Im März 2004 kündigte die S-A gGmbH gegenüber der K GmbH schriftlich den Reinigungsauftrag zum 30. Juni 2004. Mit Schreiben vom 25. März 2004 versetzte die K GmbH die Klägerin mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in das von ihr ebenfalls zu reinigende Objekt S-J in X. Gleichzeitig sprach sie vorsorglich eine Änderungskündigung zum 31. August 2004 aus. Die Klägerin nahm die Änderungskündigung unter Vorbehalt an und erhob hiergegen Änderungsschutzklage.
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