Der 1940 geborene, verheiratete Kläger trat am 13. November 1981 als Nachtinspektor in die Dienste der Beklagten, die in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt. Es gehörte zu seinen Aufgaben, alle Arbeiten zu erledigen, die eine reklamationsfreie Zustellung der von der Beklagten herausgegebenen Zeitung gewährleisten. Hierzu gehörten vornehmlich die Kontrolle über die Zeitungszusteller während der Nachtstunden, die Lenkung des Zustellereinsatzes nach den jeweiligen Erfordernissen, die Einweisung neuer Zusteller, die Schlüsselbeschaffung und die Prüfung von Reklamationen seitens der Abonnenten. Der Kläger erhielt zuletzt eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 3.675 DM.
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