»1. Verteidigt sich der Arbeitgeber gegenüber einer Kündigungsschutzklage u. a. auch damit, daß er einen Betriebsübergang auf einen anderen Arbeitgeber behauptet, so ist regelmäßig ein Feststellungsinteresse für einen vom Arbeitnehmer gestellten allgemeinen Feststellungsantrag ("daß das Arbeitsverhältnis fortbesteht") zu bejahen. 2. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall den weiteren Arbeitgeber (Betriebsübernehmer) im Wege einer sogenannten Drittwiderklage in den Prozeß einbeziehen. 3. Werden beim Wechsel des Reinigungsauftrags von dem Nachfolgeunternehmen nur 50 % der Arbeitnehmer - ohne sächliche Mittel oder Leitungspersonal - übernommen, so liegt regelmäßig ein Betriebsübergang nach § 613 aBGB nicht vor.«
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