LAG Nürnberg - Urteil vom 25.02.1999
8 Sa 377/97
Normen:
BGB § 613a ; Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 52 ;
Fundstellen:
ARST 2000, 18
BB 1999, 1435
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg - 3 Ca 2014/93 - 3 Ca 2017/93 - 3 Ca 2085/93 - 4 Ca 1759/93 - 4 Ca 1999/93 - 4 Ca 19/94 - 4 Ca 2024/93 - 4 Ca 2029/93 - 4 Ca 2098/93 - 4 Ca 2190/93 - 10 Ca 1721/96 - 10 Ca 2006/93 - 10 Ca 2007/93 - 10 Ca 2087/93 - 10 Ca 2236/93 - 10 Ca 2260/93 - 10 Ca 2267/93 - 27.02.97,

Betriebsübergang: Stillegung eines Truppenübungsplatzes der NATO-Streitkräfte

LAG Nürnberg, Urteil vom 25.02.1999 - Aktenzeichen 8 Sa 377/97

DRsp Nr. 2001/5654

Betriebsübergang: Stillegung eines Truppenübungsplatzes der NATO-Streitkräfte

»1. Der Betrieb eines Truppenübungsplatzes stellt eine "wirtschaftliche Einheit" i.S.v. § 613a BGB dar, die unter Zugrundelegung von Art. 52 des Zusatzabkommens des NATO-Truppenstatuts durch Rechtsgeschäft von den US-Streitkräften auf die Bundesrepublik übergehen kann mit der Folge, daß auch die Arbeitsverhältnisse der Zivilbeschäftigten der US-Streitkräfte auf die Bundesrepublik übergehen können.2. Eine Stillegung, die die Anwendung des § 613a BGB ausschließt, liegt nicht vor, wenn ohne zeitliche Unterbrechung die wirtschaftliche Einheit bewußt vom Übernehmer benutzt wird in der konkreten Absicht von einer bestehenden funktionsfähigen Betriebsorganisation zu profitieren.«

Normenkette:

BGB § 613a ; Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 52 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch darüber, ob die Arbeitsverhältnisse der Kläger am 01.07.1994 auf Grund Betriebsübergangs von der früheren Beklagten zu 1) auf die Beklagte (frühere Beklagte zu 2)) übergegangen sind.