BAG - Urteil vom 27.04.2000
8 AZR 260/99
Normen:
BGB § 613a ; Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 52 ;
Vorinstanzen:
I. ArbG Würzburg - Urteile vom 27. Februar 1997 - 3 Ca 2014/93 - 3 Ca 2017/93 - 3 Ca 2085/93 - 4 Ca 1759/93 - 4 Ca 1999/93 - 4 Ca 19/94 - 4 Ca 2024/93 - 4 Ca 2029/93 - 4 Ca 2098/93 - 4 Ca 2190/93 - 10 Ca 1721/96 - 10 Ca 2006/93 - 10 Ca 2007/93 - 10 Ca 2087/93 - 10 Ca 2236/93 - 10 Ca 2260/93 - 10 Ca 2267/93,
II. LAG Nürnberg - Urteil vom 25. februar 1999 - 8 Sa 377/97,

Betriebsübergang: Stillegung eines Truppenübungsplatzes der NATO-Streitkräfte

BAG, Urteil vom 27.04.2000 - Aktenzeichen 8 AZR 260/99

DRsp Nr. 2002/14913

Betriebsübergang: Stillegung eines Truppenübungsplatzes der NATO-Streitkräfte

1. Unter "Betrieb" i.S. von § 613a BGB versteht man die organisierte Einheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. 2. Dabei ist unerheblich, wer Betriebsinhaber ist und welche arbeitstechnischen Zwecke er verfolgt. 3. Die Bezeichnung der Betriebstätigkeit als "wirtschaftliche" Tätigkeit und des Betriebs als "wirtschaftliche" Einheit setzt weder ein Tätigwerden im Bereich der "Wirtschaft" noch eine Gewinnerzielungsabsicht oder materielle Wertschöpfung voraus. Vielmehr wird damit nur ausgedrückt, daß dem Betrieb materielle und/oder immaterielle Wirtschaftsgüter einschließlich der menschlichen Arbeit zugeordnet sind, die der Betriebsinhaber für seine Tätigkeit nutzt. Insofern liegt keine Einschränkung gegenüber der früher gebräuchlichen Begriffsbestimmung des Betriebes. 4. Danach können auch öffentlich-rechtlich organisierte Einheiten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Betriebe i.S. von § 613a BGB sein.

Normenkette:

BGB § 613a ; Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 52 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Arbeitsverhältnisse der Kläger am 1. Juli 1994 auf Grund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen sind.