BAG - Urteil vom 16.10.2002
4 AZR 467/01
Normen:
TVG § 1 (Bezugnahme auf Tarifvertrag) ; BGB § 613a Abs. 1 ; TVG §§ 3 4 ; Manteltarifvertrag für die Deutsche Interhotel AG (vom 26. Februar 1991) § 9 ; Manteltarifvertrag für alle Betriebe des Gastgewerbes iSd. Gaststättengesetzes für das Land Sachsen (vom 27. Mai 1991) §§ 7 14 ; Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe im Land Sachsen (vom 27. Mai 1991 in überarbeiteter Fassung vom 22. Juni 1995) §§ 7 14 ; Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Sachsen (vom 13. Februar 1997) §§ 7 15 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 125
BAGE 103, 141
BAGReport 2003, 115
BB 2003, 1506
BB 2003, 908
DB 2003, 617
NJ 2003, 331
ZIP 2003, 495
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 27.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 577/00
ArbG Dresden, vom 04.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 391/00

Betriebsübergang; Tarifrecht; Betriebliche Übung - Bezugnahmeklausel und Betriebsübergang; Betriebliche Übung

BAG, Urteil vom 16.10.2002 - Aktenzeichen 4 AZR 467/01

DRsp Nr. 2003/3755

Betriebsübergang; Tarifrecht; Betriebliche Übung - Bezugnahmeklausel und Betriebsübergang; Betriebliche Übung

»1. Ist im Arbeitsvertrag mit dem tarifgebundenen Arbeitgeber vereinbart, für das Arbeitsverhältnis "gelten die Bedingungen des jeweils gültigen Tarifvertrages", so stellt dies in der Regel eine "Tarifwechselklausel" dar. 2. Mit dieser Tarifwechselklausel wird zunächst auf die Tarifverträge Bezug genommen, an die der Arbeitgeber bei Abschluß des Arbeitsvertrages gebunden ist. 3. Eine solche Tarifwechselklausel bewirkt auch, daß an Stelle der Bedingungen dieser Tarifverträge die Normen anderer Tarifverträge anzuwenden sind, an die der Arbeitgeber im Falle des Wechsels seiner Tarifgebundenheit gebunden ist. 4. Die Vereinbarung gemäß Leitsatz 1 stellt zugleich eine Gleichstellungsabrede dar. Endet die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ersatzlos, so gelten die Bedingungen des in Bezug genommenen Tarifvertrages mit dem Stand (statisch) weiter, den sie bei Wegfall der Tarifgebundenheit haben.« Orientierungssätze: 1. Die Gleichstellungsabrede ersetzt nur die ungeklärt gebliebene Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers an den im Arbeitsvertrag bezeichneten Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung, der nach seinem Geltungsbereich einschlägig ist.