LAG Köln - Urteil vom 28.03.1995
11 Sa 1060/94
Normen:
BGB §§ 242, 613a ; MTV für das Gaststätten-, Hotelgewerbe in NRW vom 01.03.994 § 18 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 10286/93

Betriebsübergang: Tarifwechsel - Meistbegünstigung - betriebliche Übung

LAG Köln, Urteil vom 28.03.1995 - Aktenzeichen 11 Sa 1060/94

DRsp Nr. 2001/4197

Betriebsübergang: Tarifwechsel - Meistbegünstigung - betriebliche Übung

1. Im Falle des Betriebsübergangs tritt eine individualrechtliche Fortgeltung von Kollektivnormen nicht ein, wenn beim neuen Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrages geregelt sind. 2. Die Fortgeltung günstigerer Regelungen aus dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis kann sich allerdings aus betrieblicher Übung ergeben. Eine Bindungswirkung aus betrieblicher Übung tritt allerdings nur dann ein, wenn die Arbeitnehmer Verhaltensweisen ihres Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als auf Dauer angelegte Handhabung verstehen durften.

Normenkette:

BGB §§ 242, 613a ; MTV für das Gaststätten-, Hotelgewerbe in NRW vom 01.03.994 § 18 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des für das Jahr 1993 zu zahlenden Urlaubsgeldes.