BAG - Urteil vom 27.05.1997
9 AZR 377/95
Normen:
BGB §§ 242, 613a ; MTV für das Gaststätten-, Hotelgewerbe in NRW vom 01.03.994 § 18 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 28.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1060/94
ArbG Köln, vom 08.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 10286/93

Betriebsübergang: Tarifwechsel - Meistbegünstigung - betriebliche Übung

BAG, Urteil vom 27.05.1997 - Aktenzeichen 9 AZR 377/95

DRsp Nr. 2001/5624

Betriebsübergang: Tarifwechsel - Meistbegünstigung - betriebliche Übung

1. Tarifliche Ansprüche von Arbeitnehmern auf Urlaubsgeld können nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB bei einem Betriebsübergang durch einen anderen, bei dem neuen Inhaber geltenden Tarifvertrag verschlechtert werden. 2. Wird den übernommenen Arbeitnehmern unmißverständlich vor dem Betriebsübergang vom neuen Inhaber bekanntgegeben, daß zu ihren Gunsten die Regelungen des verschlechternden Tarifvertrages solange nicht angewandt werden, bis ihr bisheriger tariflicher Besitzstand erreicht wird, so müssen sie davon ausgehen, ihnen solle der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs erreichte Besitzstand durch eine vertragliche Abrede gesichert werden. Ohne weitere Erklärungen des Arbeitgebers besteht kein Anlaß zu der Annahme, der neue Inhaber wolle sich zu einer Anpassung des vor dem Betriebsübergang erreichten Besitzstands durch Berücksichtigung der späteren tariflichen Entgelterhöhungen ("Dynamisierung") verpflichten.

Normenkette:

BGB §§ 242, 613a ; MTV für das Gaststätten-, Hotelgewerbe in NRW vom 01.03.994 § 18 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des zusätzlichen Urlaubsgelds für das Jahr 1993.