LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.04.1996
5 Sa 1579/95
Normen:
BGB § 613a ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 613a BGB Nr. 47
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 484/95

Betriebsübergang: Übertragung des Teils eines Mischbetriebs - fehlende Betriebsfortführung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 5 Sa 1579/95

DRsp Nr. 2002/8601

Betriebsübergang: Übertragung des Teils eines Mischbetriebs - fehlende Betriebsfortführung

1. Wird bei einem Mischbetrieb nur ein Betriebsteil übertragen, so bewirkt dies einen Übergang des gesamten Betriebes nur dann, wenn der übertragene Betriebsteil dem Betrieb das Gepräge gab. 2. Ist der Erwerber eines Betriebsteils (hier: Service-Bereich) wegen nicht übernommener materiellere Betriebsmittel und wegen Fehlens behördlicher Erlaubnisse nicht in der Lage, einen anderen Betriebsteil (hier: Produktionsbereich) fortzuführen, so geht dieser Betriebsteil nicht nach § 613a BGB über. 3. Zur Zuordnung übergreifend tätiger Arbeitnehmer.

Normenkette:

BGB § 613a ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 13.11.1997 - 8 AZR 375/96 - DRsp-ROM Nr. 1998/1933 -.

Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 19.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 484/95