LAG Rheinland-Pfalz, vom 23.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 2/93
ArbG Mainz, vom 16.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 19/92
Betriebsübergang; Übertragung einer Depotverwaltung
BAG, Beschluß vom 27.07.1994 - Aktenzeichen 7 ABR 37/93
DRsp Nr. 1995/3127
Betriebsübergang; Übertragung einer Depotverwaltung
»1. Von der Eigenart des jeweiligen Betriebes hängt es ab, welche Betriebsmittel für seine Fortführung wesentlich sind. Die rein begriffliche Einordnung als Dienstleistungs-, Produktions- oder Mischbetrieb ist nicht entscheidend. Eine schematisch einheitliche Behandlung aller Dienstleistungsbetriebe ist nicht möglich (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. u.a. BAG Urteil vom 9. Februar 1994 - 2 AZR 781/93 - DB 1994, 1144 ff. = EzA § 613 aBGB Nr. 115 = NZA 1994, 612 = ZIP 1994, 901 ff., m.w.N.)2. Wird nach einer Ausschreibung die Führung eines Militärdepots, in dem zahlreiche, verschiedenartigste Ersatzteile eingelagert, gebrauchsfähig gehalten und auf Anforderung der Streitkräfte ausgeliefert werden, einem anderen Unternehmer übertragen und überlassen ihm die Streitkräfte nahezu alle erforderlichen sächlichen und immateriellen Betriebsmittel (insbesondere Grundstück, mehrere Lagerhallen, Lagereinrichtung, Fördertechnik, EDV-Anlage, Computersoftware), so liegt ein Betriebsübergang i.S. des § 613 aBGB vor.
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