BAG - Urteil vom 16.02.2006
8 AZR 211/05
Normen:
BGB § 613a ;
Fundstellen:
AP Nr. 301 zu § 613a BGB
AuA 2006, 493
NZA 2006, 592
ZIP 2006, 1062
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1316/04
ArbG Oldenburg, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 433/03

Betriebsübergang und Gemeinschaftsbetrieb

BAG, Urteil vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 8 AZR 211/05

DRsp Nr. 2006/11158

Betriebsübergang und Gemeinschaftsbetrieb

Orientierungssätze:1. Zweck der Vereinbarung über die gemeinsame Betriebsführung ist die Koordination der Tätigkeit und des Direktionsrechts der verschiedenen Gesellschaften gegenüber den Arbeitnehmern. Das ist der Betriebszweck eines Gemeinschaftsbetriebs. Auf eine solche Betriebsführungsgesellschaft wird nichts, was die Identität einer wirtschaftlichen Einheit ausmacht, übertragen. Das schließt einen Betriebsübergang auf einen gemeinsamen Betrieb aus.2. Auf Arbeitgeberseite können mehrere natürliche oder juristische Personen bzw. mehrere rechtlich selbständige Gesellschaften an einem Arbeitsverhältnis beteiligt sein. Ausreichend, aber auch erforderlich hierfür ist ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den arbeitsvertraglichen Beziehungen des Arbeitnehmers zu den einzelnen Arbeitgebern, der es verbietet, diese Beziehungen rechtlich getrennt zu behandeln. Dieser rechtliche Zusammenhang kann sich aus einer Auslegung des Vertragswerks der Parteien, aber auch aus zwingenden rechtlichen Wertungen ergeben. Ein solcher rechtlicher Zusammenhang ergibt sich nicht aus § 613a BGB, wenn Unternehmen einzelne Betriebsmittel erwerben. Nach § 613a BGB geht ein Arbeitsverhältnis auf einen einzigen Betriebsübernehmer über, wenn die Identität eines übernommenen Betriebs gewahrt bleibt.

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand: