BAG - Urteil vom 25.05.2000
8 AZR 416/99
Normen:
BGB § 613a; UmwG §§ 131, 168, 171, 301 ff., §§ 321, 324 ; KSchG § 15 ; BetrVG § 102 ; AÜG § 1 Abs. 2 ; NdsPersVG § 65 Abs. 2 Nr. 9, §§ 68, 80;
Fundstellen:
AuA 2001, 332
AuA 2001, 94
BB 2000, 1894
BB 2000, 2156
DB 2000, 1966
MDR 2000, 1444
NZA 2000, 1115
ZIP 2000, 1630
ZInsO 2001, 46
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hildesheim - Urteil vom 22. September 1998 - 2 Ca 98/98 -,
LAG Niedersachsen, vom 31.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2390/98

Betriebsübergang und Umwandlung - Kreiskrankenhaus

BAG, Urteil vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 8 AZR 416/99

DRsp Nr. 2000/8035

Betriebsübergang und Umwandlung - Kreiskrankenhaus

»1. Die Umwandlung ist nicht der gegenüber dem Betriebsübergang speziellere Tatbestand. Die Voraussetzungen des § 613 a BGB sind auch im Zusammenhang mit einer Umwandlung selbständig zu prüfen. Soll ein Unternehmen, das von einer Gebietskörperschaft betrieben wird, zur Aufnahme durch eine Kapitalgesellschaft oder zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft ausgegliedert werden (§ 168 UmwG), kommt ein Betriebsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger schon vor Eintritt der Wirkung der Ausgliederung in Betracht. 2. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses besteht auch bei einem Betriebsübergang im Zusammenhang mit einer Umwandlung. 3. Widerspricht ein Mitglied der Personalvertretung des übergehenden Betriebes dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, so scheidet es mit dem Betriebsübergang aus der Personalvertretung aus. Diese ist bei einer Kündigung des betreffenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu beteiligen, auch wenn der Arbeitnehmer in dem übergegangenen Betrieb aufgrund einer Arbeitnehmerüberlassung weiterbeschäftigt wird.«

Normenkette:

BGB § 613a; UmwG §§ 131, 168, 171, 301 ff., §§ 321, 324 ; KSchG § 15 ; BetrVG § 102 ; AÜG § 1 Abs. 2 ; NdsPersVG § 65 Abs. 2 Nr. 9, §§ 68, 80;

Tatbestand: