BAG - Urteil vom 31.01.2008
8 AZR 1116/06
Normen:
BGB § 280 § 613a ; BetrVG § 111 § 113 ; UmwG § 134 ; Richtlinie 2001/23/EG des Rates (vom 12. März 2001) Art. 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 613a BGB Unterrichtung
AuR 2008, 105
AuR 2008, 105
BAG-Pressemitteilung Nr. 10/08
BB 2008, 1342
DB 2008, 1161
NZA 2008, 642
ZIP 2008, 987
ZInsO 2008, 219
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 31.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 2222/05
ArbG Darmstadt, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 338/05

Betriebsübergang; Unterrichtungspflicht; Schadensersatz

BAG, Urteil vom 31.01.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 1116/06

DRsp Nr. 2008/3928

Betriebsübergang; Unterrichtungspflicht; Schadensersatz

Orientierungssätze:1. Ein Betriebsübergang allein stellt keine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG dar. Eine solche liegt aber dann vor, wenn sich der Betriebsübergang nicht im Wechsel des Betriebsinhabers erschöpft, sondern gleichzeitig Maßnahmen getroffen werden, welche einen oder mehrere Tatbestände des § 111 BetrVG erfüllen.2. Bei einem Betriebsübergang muss der bisherige Arbeitgeber oder der neue Betriebsinhaber die betroffenen Arbeitnehmer auch darüber unterrichten, dass der Betriebserwerber nur die beweglichen Anlageteile des Betriebes, nicht jedoch das Betriebsgrundstück übernimmt.3. Die Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB stellt eine Rechtspflicht dar, deren Verletzung nach § 280 Abs. 1 BGB eine Schadensersatzpflicht des Unterrichtenden begründen kann. Der Arbeitnehmer, der sich auf eine unzulängliche Unterrichtung beruft, kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er richtig und vollständig informiert worden wäre. Dafür muss er vortragen und beweisen, dass ihm infolge der mangelhaften Unterrichtung der geltend gemachte Schaden entstanden ist.