BAG - Urteil vom 27.01.2000
8 AZR 106/99
Normen:
BGB §§ 242 613a ;
Fundstellen:
ZInsO 2000, 411
ZInsO 2000, 569
Vorinstanzen:
I. ArbG Detmold - Urteil vom 2. Dezember 1997 - 2 Ca 796/97,
II. LAG Hamm - Urteil vom 26. November 1998 4 Sa 384/98 Urteil,

Betriebsübergang: Verwirkung des Widerspruchsrechts

BAG, Urteil vom 27.01.2000 - Aktenzeichen 8 AZR 106/99

DRsp Nr. 2002/14923

Betriebsübergang: Verwirkung des Widerspruchsrechts

1. Ein Betriebsübergang setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Der Begriff Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. 2. Eine Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln.