BAG - Urteil vom 24.07.2008
8 AZR 205/07
Normen:
BGB § 242 § 613a ;
Fundstellen:
AP Nr. 346 zu § 613a BGB
ArbRB 2008, 364
AuA 2009, 117
DB 2009, 69
NZA 2008, 1294
ZInsO 2009, 108
Vorinstanzen:
LAG München, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 644/06
ArbG Regensburg, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 946/05

Betriebsübergang; Verwirkung des Widerspruchsrechts

BAG, Urteil vom 24.07.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 205/07

DRsp Nr. 2008/18938

Betriebsübergang; Verwirkung des Widerspruchsrechts

Orientierungssätze: 1. Das Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber zu widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB) kann verwirken. 2. Dabei stehen das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstands- und Zeitmoment in einer Wechselwirkung. Je gewichtiger das Umstandsmoment ist, desto schneller kann ein Anspruch verwirken.

Normenkette:

BGB § 242 § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf eine Sozialplanabfindung zusteht.

Der Kläger war bei der Beklagten im Geschäftsbereich "Consumer Imaging (CI)" beschäftigt, zuletzt als Maschinenbediener im Werk R bei L. Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 30. April 2004 zum 31. Mai 2005 aus dringenden betrieblichen Erfordernissen.