LAG Berlin - Urteil vom 07.09.1993
12 Sa 71/93
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1994, 56
BB 1994, 507
LAGE § 613a BGB Nr. 33
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 26586/92

Betriebsübergang: Voraussetzungen

LAG Berlin, Urteil vom 07.09.1993 - Aktenzeichen 12 Sa 71/93

DRsp Nr. 2002/8053

Betriebsübergang: Voraussetzungen

1. Gehen betriebsübergreifende, d.h. weder an einen Betrieb noch an einen Betriebsteil gebundene Aktivitäten inclusive dazugehöriger Sachmittel durch Rechtsgeschäft von einem Unternehmen auf ein anderes über (hier: das Betreiben mehrerer Flugstrecken), dann kommt eine analoge Anwendung von § 613a BGB mangels ausreichender Zuordnungskriterien für die betroffenen Arbeitnehmer nicht in Betracht. 2. Eine wegen der Übertragung von unternehmerischen Aktivitäten auf ein Konzernunternehmen ausgesprochene ordentliche Kündigung verstößt nicht gegen § 613a Abs. 4 BGB; sie kann sozialwidrig sein, wenn ausnahmsweise von einem konzerndimensionalen Kündigungsschutz auszugehen ist und in dem Konzernunternehmen, das die Aktivitäten übernommen hat, dadurch freie Arbeitsplätze entstanden sind.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;