LAG Brandenburg - Urteil vom 22.07.1999
8 Sa 102/99
Normen:
BGB § 613a Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2000, 195
BB 2000, 936
LAGE § 613a BGB Nr. 77
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg - Urteil vom 4. November 1998 - 3 Ca 1677/98,

Betriebsübergang: Voraussetzungen bei einem Steuerbüro

LAG Brandenburg, Urteil vom 22.07.1999 - Aktenzeichen 8 Sa 102/99

DRsp Nr. 2002/16804

Betriebsübergang: Voraussetzungen bei einem Steuerbüro

»1. Die Identität eines Steuerbüros ist gewahrt und ein Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB gegeben, wenn der bisherige Mandantenstamm und die Büroeinrichtung an den Erwerber veräußert und die Übernahme des bisherigen Personals erstrebt wird. Für die Wahrung der Identität einer solchen wirtschaftlichen Einheit ist nur erheblich, daß der Erwerber den Betrieb tatsächlich erhält und fortführt. Unerheblich ist, daß der Erwerber erwartete, ein zugelassenes Steuerbüro zu erwerben und deshalb den Kaufvertrag später zivilrechtlich angefochten hat, da es auf die Rechtsunwirksamkeit des dem Betriebsübergang zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts nicht ankommt. 2. Eine im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang zuungunsten des Arbeitnehmers wirkende Änderungsvereinbarung (hier schlechtere Vergütungsbedingungen) zwischen Arbeitnehmer und Erwerber ist wegen Umgehung des § 613a BGB ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgeltrestforderungen der Klägerin.