LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.02.2000
3 Sa 1896/99
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1199
DStZ 2000, 576
FA 2000, 263
LAGE § 613a BGB Nr. 79
NZA-RR 2000, 353
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1313/99

Betriebsübergang: Weiterführung einer Arztpraxis

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.02.2000 - Aktenzeichen 3 Sa 1896/99

DRsp Nr. 2001/9108

Betriebsübergang: Weiterführung einer Arztpraxis

Von einem Betriebsübergang i.S. des § 613a BGB ist bei Weiterführung einer Arztpraxis auszugehen, wenn innerhalb der bisherigen Praxisräume die bestehende fachärztliche Ausrichtung beibehalten wird, die vorhandenen medizinischen und technischen Einrichtungen wie u. a. Röntgenanlage, EKG-Gerät, Instrumente sowie die Patientenunterlagen weitergenutzt werden und durch organisatorische sowie personelle Vorkehrungen der bisherige Patientenkreis gezielt weiter an die Praxis herangeführt wird.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen durch Betriebsübernahme ein Arbeitsverhältnis begründet und dieses durch den Beklagten wirksam gekündigt worden ist.

Die Klägerin war seit dem 01.07.1978 als Arzthelferin bei Frau Dr. L., einer Fachärztin für Innere Medizin, in deren Praxis in M.oe, H.omberg Str., beschäftigt. Seit dem 19.04.1999 praktiziert in diesen Praxisräumen der Beklagte als Facharzt für