BAG - Urteil vom 20.04.1989
2 AZR 431/88
Normen:
BGB § 613a; BGB § 613a Abs. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 81 zu § 613 a BGB
ASP 1990, 21
AuR 1990, 331
BAGE 61, 369
BB 1989, 2332
BB 1990, 709 B
DB 1989, 2334
EWiR 1989, 1189
EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 61
NZA 1990, 32
ZIP 1990, 120
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 22.06.1988vom 09.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 37/88 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 423/87

Betriebsübergang: Wesentliche Änderung des Leistungsortes

BAG, Urteil vom 20.04.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 431/88

DRsp Nr. 1996/16071

Betriebsübergang: Wesentliche Änderung des Leistungsortes

1. Geht ein Betrieb durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über und verlagert dieser den Betrieb an einen Ort, an dem die Arbeitnehmer nach dem Inhalt ihrer bestehenden Arbeitsverträge nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, so tritt der Erwerber nach § 613a Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen nur derjenigen Arbeitnehmer ein, die bereit sind, die Arbeit am neuen Leistungsort zu erbringen. 2. Erklärt ein Arbeitnehmer bereits vor der Betriebsveräußerung, er sei nicht bereit, das Arbeitsverhältnis am künftigen Betriebssitz fortzusetzen, so kann ihm bereits der Betriebsveräußerer aus betriebsbedingten Gründen kündigen, wenn er selbst keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer mehr hat.

Normenkette:

BGB § 613a; BGB § 613a Abs. 4 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 1987 zum 29. Februar 1988 ausgesprochen hat.