LAG Berlin - Urteil vom 20.07.2000
10 Sa 258/00
Normen:
BGB § 613a ; KSchG § 5 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 28050/98

Betriebsübergang: Widerspruch - Verwirkung

LAG Berlin, Urteil vom 20.07.2000 - Aktenzeichen 10 Sa 258/00

DRsp Nr. 2002/8231

Betriebsübergang: Widerspruch - Verwirkung

Hatte der Arbeitnehmer bereits in der Klageschrift auf Umstände hingewiesen, die auf einen Betriebsübergang hingedeutet haben, hat die Vorschrift des § 613a BGB in der Klageschrift ausdrücklich genannt und hatte er in eigener Wahrnehmung feststellen können, dass zahlreichen Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin neue Arbeitsverträge angeboten und von diesen angenommen worden waren, hat er sein Recht auf Geltendmachung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a BGB verwirkt, wenn er mit der Inanspruchnahme des Betriebsübernehmers länger als sechs Monate nach Kenntnis der genannten Umstände zuwartet.

Normenkette:

BGB § 613a ; KSchG § 5 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand

Der Kläger begehrt -- soweit der Rechtsstreit in die Berufungsinstanz gelangt ist -- gegenüber der Beklagten zu 2) die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund Betriebsübergangs seit dem 14.07.98 auf diese übergegangen ist.