LAG München - Urteil vom 19.12.1996
4 Sa 856/95
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1, Abs. 3 ; BGB § 613a Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 19446/94

Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers - betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl

LAG München, Urteil vom 19.12.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 856/95

DRsp Nr. 2002/15047

Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers - betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl

Hat der Arbeitnehmer im Falle der rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Betriebsteils dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber (§ 613a Abs. 1 BGB) widersprochen, so kann er sich bei der betriebsbedingten Kündigung durch den Veräußerer nur dann auf die Verletzung der sozialen Auswahl berufen, wenn für seinen Widerspruch objektiv vertretbare Gründe vorliegen (im Anschluß an BAG DRsp-ROM Nr. 1993/3313).

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1, Abs. 3 ; BGB § 613a Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 ;

Hinweise:

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 16.07.98 - 8 AZR 284/97 -.

Vorinstanz: ArbG München, vom 12.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 19446/94