LAG Berlin - Urteil vom 12.03.1999
8 Sa 146/98
Normen:
BGB §§ 242 613a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 79 Ca 24799/98

Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers - Verwirkung

LAG Berlin, Urteil vom 12.03.1999 - Aktenzeichen 8 Sa 146/98

DRsp Nr. 2002/7970

Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers - Verwirkung

1. Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität durch Rechtsgeschäft auf einen Erwerber übergeht. Dabei ist unter dem Begriff Einheit eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung zu verstehen. Die Identität der Einheit ist im Rahmen einer Gesamtbewertung der den Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu prüfen, wobei es je nach Eigenart des Betriebes unter anderem auf den etwaigen Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, den Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme eines etwaigen Kundenstamms, der Führungskräfte und der Hauptbelegschaft ankommen kann (BAG, Urteil vom 11.09.1997 - 8 AZR 555/95 - NZA 1998, 31 - DRsp-ROM NR. 1998/1586 -).