LAG Berlin - Urteil vom 27.06.2000
3 Sa 845/00
Normen:
BGB §§ 242 613a ; EGBGB Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 25059/98

Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers - Verwirkung

LAG Berlin, Urteil vom 27.06.2000 - Aktenzeichen 3 Sa 845/00

DRsp Nr. 2002/8234

Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers - Verwirkung

1. Die vom BAG in seinem Urteil vom 12.11.1998 - 8 AZR 265/97 - DRsp-ROM Nr. 1999/3381 - entwickelten Grundsätze zur Befristung des Fortsetzungsanspruchs des vom bisherigen Arbeitgeber rechtswirksam gekündigten Arbeitnehmers sind nicht ohne weiteres auf den Fall des Übergangs eines unstreitig bestandenen Arbeitsverhältnisses auf den Betriebsübernehmer übertragbar. Sie haben jedoch ihre Bedeutung bei der Beurteilung des sogenannten Umstandsmoments im Rahmen des Verwirkungseinwandes. 2. a) Einem Arbeitnehmer, der länger als sechs Monte seit Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden Umständen mit der Inanspruchnahme des Betriebsübernehmers abwartet, kann von diesem entgegengehalten werden, er habe dieses Recht verwirkt. Für das sogenannte Umstandsmoment reicht es aus, dass der Betrieb nur mit der Stammbelegschaft also mit einer geringeren Anzahl von Arbeitsplätzen fortgeführt worden ist. b) Das Vertrauen des Betriebsübernehmers, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, ist jedenfalls dann schutzwürdig, wenn über den Eintritt der Rechtsfolgen des § 613a BGB aus sonstigen Gründen - hier wegen der Frage des Eingreifens der Regelung des Art 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1 EG BGB - Rechtsunsicherheit bestanden hat.

Normenkette:

BGB §§ 242 613a ; EGBGB Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand