LAG Berlin - Urteil vom 10.02.2000
17 Sa 2300/99
Normen:
BGB §§ 242 613a ; EGBGB Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 18057/99

Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers - Verwirkung

LAG Berlin, Urteil vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 17 Sa 2300/99

DRsp Nr. 2002/8259

Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers - Verwirkung

Zur Frage, wann ein Arbeitnehmer die Rechte aus einem Betriebsübergang gegenüber dem Betriebserwerber geltend machen muß.

Normenkette:

BGB §§ 242 613a ; EGBGB Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien des Berufungsverfahrens streiten über die Frage, ob zwischen ihnen aufgrund eines Betriebsüberganges ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger war seit dem 04.04.90 bei der M, der Gemeinschuldnerin, bzw. deren Rechtsvorgängerin als Kran- und Kraftfahrer tätig. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 13.07.98, 5.00 Uhr, das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und die Beklagte zu 1) zur Gesamtvollstreckungsverwalterin bestellt. Zu dieser Zeit beschäftigte die Gemeinschuldnerin ca. 220 Arbeitnehmer; der Kläger wurde in der Betriebsstätte C-Strasse in B beschäftigt.