Die Parteien des Berufungsverfahrens streiten über die Frage, ob zwischen ihnen aufgrund eines Betriebsüberganges ein Arbeitsverhältnis besteht.
Der Kläger war seit dem 04.04.90 bei der M, der Gemeinschuldnerin, bzw. deren Rechtsvorgängerin als Kran- und Kraftfahrer tätig. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 13.07.98, 5.00 Uhr, das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und die Beklagte zu 1) zur Gesamtvollstreckungsverwalterin bestellt. Zu dieser Zeit beschäftigte die Gemeinschuldnerin ca. 220 Arbeitnehmer; der Kläger wurde in der Betriebsstätte C-Strasse in B beschäftigt.
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