Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) (Gesamtvollstreckungsverwalterin der Gemeinschuldnerin) infolge eines Betriebsüberganges mit der Beklagten zu 2) fortbesteht.
Der Kläger war seit dem 1.10.87 bei der Firma ... GmbH (der Gemeinschuldnerin und Beklagten zu 1) bzw. deren Rechtsvorgängerin als Kranfahrer mit einem Verdienst von zuletzt 3.500,-- DM brutto/Monat tätig. Der Kläger ist Mitglied des bei der Gemeinschuldnerin existierenden Betriebsrates.
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