LAG Berlin - Urteil vom 09.02.2000
15 Sa 1348/99
Normen:
BGB §§ 242 613a Abs. 1 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 24865/98

Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers - Verwirkung

LAG Berlin, Urteil vom 09.02.2000 - Aktenzeichen 15 Sa 1348/99

DRsp Nr. 2002/8260

Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers - Verwirkung

Ein Arbeitnehmer, dem unter Hinweis auf eine Betriebsstilllegung gekündigt wird, dem aber wesentliche Umstände bekannt sind, aus denen ein Betriebsübergang gefolgert werden kann, ist nach dem Gebot der Rechtssicherheit gehalten, dem potentiellen Erwerber gegenüber unverzüglich die sich aus einem Betriebsübergang ergebenden Rechtsfolgen geltend zu machen; die Geltendmachung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Erwerber nach ca. acht Monaten ist verspätet.

Normenkette:

BGB §§ 242 613a Abs. 1 Abs. 4 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) (Gesamtvollstreckungsverwalterin der Gemeinschuldnerin) infolge eines Betriebsüberganges mit der Beklagten zu 2) fortbesteht.

Der Kläger war seit dem 1.10.87 bei der Firma ... GmbH (der Gemeinschuldnerin und Beklagten zu 1) bzw. deren Rechtsvorgängerin als Kranfahrer mit einem Verdienst von zuletzt 3.500,-- DM brutto/Monat tätig. Der Kläger ist Mitglied des bei der Gemeinschuldnerin existierenden Betriebsrates.