Die Parteien streiten ob zwischen ihnen infolge Betriebsübergangs, dessen tatsächliche Voraussetzungen im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens unstreitig geworden sind, ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger war seit 19.09.1977 als Kraftfahrer gegen ein Arbeitsentgelt von zuletzt 5.714,53 DM brutto monatlich bei der Gemeinschuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig. Am 13.07.1998 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet, die -- gegründet im Jahr 1990 -- im Oktober 1997 ihren Sitz von B nach D verlegt und die Geschäftstätigkeit an fünf Betriebsstätten aufgenommen hatte. Der Kläger war in der C-Strasse in B beschäftigt.
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