LAG Berlin - Urteil vom 26.01.2000
4 Sa 2304/99
Normen:
BGB §§ 242 613a ; EGBGB Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 24872/98

Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers - Verwirkung

LAG Berlin, Urteil vom 26.01.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 2304/99

DRsp Nr. 2002/8261

Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers - Verwirkung

Ein Anspruch kann verwirkt werden, wenn der Berechtigte mit der Geltendmachung seines Rechts längere Zeit zuwartet (Zeitmoment) und daneben besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer der Verpflichtete nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment) und wenn die Erfüllung der Forderung dem Schuldner nicht mehr zuzumuten ist (Zumutbarkeitsmoment).

Normenkette:

BGB §§ 242 613a ; EGBGB Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten ob zwischen ihnen infolge Betriebsübergangs, dessen tatsächliche Voraussetzungen im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens unstreitig geworden sind, ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger war seit 19.09.1977 als Kraftfahrer gegen ein Arbeitsentgelt von zuletzt 5.714,53 DM brutto monatlich bei der Gemeinschuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig. Am 13.07.1998 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet, die -- gegründet im Jahr 1990 -- im Oktober 1997 ihren Sitz von B nach D verlegt und die Geschäftstätigkeit an fünf Betriebsstätten aufgenommen hatte. Der Kläger war in der C-Strasse in B beschäftigt.