LAG Berlin - Urteil vom 23.06.2000
8 Sa 256/00
Normen:
BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 24862/98

Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers - zeitliche Begrenzung - Verwirkung

LAG Berlin, Urteil vom 23.06.2000 - Aktenzeichen 8 Sa 256/00

DRsp Nr. 2002/8237

Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers - zeitliche Begrenzung - Verwirkung

Es bestehen Bedenken, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur zeitlichen Begrenzung des Rechts des Arbeitnehmers, nach wirksamer Kündigung des Betriebsveräußerers vom Betriebserwerber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu verlangen (vgl. BAG, Urteil vom 12.11.98 - 8 AZR 265/97 - NZA 1999, 420 - DRsp-ROM Nr. 1999/3381 -), auf den Fall zu übertragen, in dem ein Betriebsübergang bereits vor Kündigungszugang stattgefunden hat. Jedenfalls nach Ablauf von mehr als 6 Monaten seit Kenntnis des Arbeitnehmers der den Betriebsübergang ausmachenden Umstände und der Ablehnung des Angebots des Betriebserwerbers, einen Arbeitsvertrag zu geänderten Bedingungen abzuschließen, kann der Arbeitnehmer den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gem. § 613a BGB unter dem Gesichtspunkt der materiell-rechtlichen Verwirkung nicht mehr geltend machen.

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand

Der Kläger und die Beklagte zu 2) streiten darüber, ob zwischen ihnen seit dem 14.07.98 infolge eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis besteht.