LAG Berlin - Urteil vom 21.01.2000
8 Sa 2308/99
Normen:
BGB §§ 242 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 24938/98

Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers - zeitliche Begrenzung - Verwirkung

LAG Berlin, Urteil vom 21.01.2000 - Aktenzeichen 8 Sa 2308/99

DRsp Nr. 2002/8264

Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers - zeitliche Begrenzung - Verwirkung

Es bestehen Bedenken, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur zeitlichen Begrenzung des Rechts des Arbeitnehmers, nach wirksamer Kündigung des Betriebsveräußerers vom Betriebserwerber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu verlangen (vgl. BAG, Urteil vom 12.11.98 - 8 AZR 265/97 - NZA 1999, 420 - DRsp-ROM Nr. 1999/3381 -), auf den Fall zu übertragen, in dem ein Betriebsübergang bereits vor Kündigungszugang stattgefunden hat. Jedenfalls nach Ablauf von mehr als 6 Monaten seit Kenntnis des Arbeitnehmers der den Betriebsübergang ausmachenden Umstände und der Ablehnung des Angebots des Betriebserwerbers, einen Arbeitsvertrag zu geänderten Bedingungen abzuschließen, kann der Arbeitnehmer den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gem. § 613a BGB unter dem Gesichtspunkt der materiell-rechtlichen Verwirkung nicht mehr geltend machen.

Normenkette:

BGB §§ 242 613a ;

Tatbestand

Der Kläger und die Beklagte zu 2) streiten in der Berufungsinstanz darüber, ob zwischen ihnen seit dem 14.07.98 infolge eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis besteht.