LAG Berlin - Urteil vom 10.11.1999
17 Sa 1350/99
Normen:
BGB §§ 242 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 2492/98

Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers -Verwirkung

LAG Berlin, Urteil vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 17 Sa 1350/99

DRsp Nr. 2002/7930

Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers -Verwirkung

1. Das Fortsetzungsverlangen muss der Arbeitnehmer noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses oder zumindest unverzüglich nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen gegenüber dem Betriebserwerber geltend machen. 2. Es ist mit dem Gebot der notwendigen Rechtssicherheit nicht vereinbar, die Beteiligten über das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebsübernehmer noch nach Beendigung des durch Kündigung aufgelösten Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers zum Betriebsveräußerer im Unklaren zu lassen. 3. Der Zweck des durch einen Fortsetzungsanspruch gewährleisteten Bestandsschutzes rechtfertigt keine Phasen vermeidbarer Ungewissheit über das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber und erfordert ein unverzügliches Fortsetzungsverlangen.

Normenkette:

BGB §§ 242 613a ;

Tatbestand

Die Parteien des Berufungsverfahrens streiten über die Frage, ob zwischen ihnen aufgrund eines Betriebsüberganges ein Arbeitsverhältnis besteht.