LAG Köln - Urteil vom 28.11.1996
10 Sa 637/96
Normen:
BGB § 613a;
Fundstellen:
LAGE § 613a BGB Nr. 58
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 792/95

Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 28.11.1996 - Aktenzeichen 10 Sa 637/96

DRsp Nr. 2001/5939

Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers

Der Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang ist unverzüglich zu erklären und kann im Einzelfall auch vor dem Ablauf von drei Wochen seit endgültiger Kenntnis von der Person des Betriebserwerbers verspätet sein.

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Klägerin war seit dem vom 01. September 1991 als Apothekerin in der Regenbogen-Apotheke in Köln-Sülz zu den Bedingungen eines Bestätigungsschreibens des Beklagten vom 25.05.1991 beschäftigt (Ablichtung Bl. 31 d.A.). Das Monatsgehalt der Klägerin betrug zuletzt 4.350,00 DM brutto zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen von monatlich 78,00 DM. Der Beklagte veräußerte die Apotheke zum 01.01.1995 an den Apotheker Friedrichs.

Der Beklagte teilte den Mitarbeitern der Regenbogen-Apotheke am 14.11.1994 mit, die Apotheke werde zum Jahresende veräußert, und er erklärte, Erwerber sei wahrscheinlich der Apotheker Friedrichs, dieser sei jedenfalls der aussichtsreichste Kandidat.