Die Klägerin war seit dem vom 01. September 1991 als Apothekerin in der Regenbogen-Apotheke in Köln-Sülz zu den Bedingungen eines Bestätigungsschreibens des Beklagten vom 25.05.1991 beschäftigt (Ablichtung Bl. 31 d.A.). Das Monatsgehalt der Klägerin betrug zuletzt 4.350,00 DM brutto zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen von monatlich 78,00 DM. Der Beklagte veräußerte die Apotheke zum 01.01.1995 an den Apotheker Friedrichs.
Der Beklagte teilte den Mitarbeitern der Regenbogen-Apotheke am 14.11.1994 mit, die Apotheke werde zum Jahresende veräußert, und er erklärte, Erwerber sei wahrscheinlich der Apotheker Friedrichs, dieser sei jedenfalls der aussichtsreichste Kandidat.
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