BAG - Urteil vom 24.07.2008
8 AZR 175/07
Normen:
BGB § 242 § 613a ;
Fundstellen:
AP Nr. 347 zu § 613a BGB
BB 2009, 784
DB 2008, 2716
NZA-RR 2010, 74
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 5 (14) Sa 1116/06 - 18.1.2007,
ArbG Solingen - 2 Ca 364/06 lev - 18.8.2006,

Betriebsübergang; Widerspruch des Arbeitnehmers; Unterrichtung; Widerspruchsrecht; Verwirkung

BAG, Urteil vom 24.07.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 175/07

DRsp Nr. 2008/21090

Betriebsübergang; Widerspruch des Arbeitnehmers; Unterrichtung; Widerspruchsrecht; Verwirkung

Orientierungssätze: 1. Wird ein Arbeitnehmer über einen beabsichtigten Betriebsübergang nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet, beginnt die einmonatige Frist für seinen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses (§ 613a Abs. 6 BGB) nicht zu laufen. 2. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers kann verwirken. 3. Allein die widerspruchslose Weiterarbeit des Arbeitnehmers beim Betriebserwerber begründet keine Verwirkung. Das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment kann vorliegen, wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine vom Betriebserwerber ausgesprochene Kündigung seines Arbeitsverhältnisses weder gerichtlich noch außergerichtlich zur Wehr gesetzt hat und wenn dies dem Betriebsveräußerer bekannt geworden ist.

Normenkette:

BGB § 242 § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.