LAG Chemnitz - Urteil vom 19.07.2001
8 Sa 959/00
Normen:
BGB § 613a ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2002, 79
ZfSH/SGB 2001, 741
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 26.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2978/00

Betriebsübergang: Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses - Sozialauswahl

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.07.2001 - Aktenzeichen 8 Sa 959/00

DRsp Nr. 2002/16891

Betriebsübergang: Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses - Sozialauswahl

»Für die Berücksichtigung von Gründen des Arbeitnehmers für seinen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Dritten reicht es aus, daß diese Gründe zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv vorliegen. Einer Begründung des Widerspruchs bedarf es grundsätzlich nicht.«

Normenkette:

BGB § 613a ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Die am 25.12. ... geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 01.01.1988 bei der beklagten Stadt, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, als Arbeiterin tätig. Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der BMT-G-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin erhielt zuletzt eine Vergütung nach der Lohngruppe 1 a in Höhe von 2.782,70 DM brutto.