LAG München - Urteil vom 09.05.1996
4 Sa 819/94
Normen:
BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 19749/93

Betriebsübergang: Widerspruch nach Kündigung durch Betriebserwerber

LAG München, Urteil vom 09.05.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 819/94

DRsp Nr. 2002/15071

Betriebsübergang: Widerspruch nach Kündigung durch Betriebserwerber

1. Unterlässt es der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer über eine rechtsgeschäftliche Betriebsübertragung auf ein anderes (Schwester-) Unternehmen zu informieren, so kann der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a BGB auf die Erwerberin auch noch widersprechen, wenn dieses Unternehmen gekündigt hat und erstmals im Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Kündigung den Betriebsübergang konkret mitgeteilt hat. 2. Der Widerspruch wirkt auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis bei dem bisherigen Arbeitgeber verbleibt. Dem Arbeitnehmer kann kein Arbeitgeberwechsel aufgezwungen werden (im Anschluss an BAG DRsp-ROM Nr. 1994/1625).