BAG - Urteil vom 23.07.2009
8 AZR 357/08
Normen:
BGB § 186; BGB § 242; BGB § 425; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 5; ArbGG § 11; ZPO § 130; ZPO § 519; PartGG § 7;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 10
AuA 2009, 543
AuA 2010, 616
NZA 2010, 393
ZInsO 2009, 2168
Vorinstanzen:
LAG München, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1063/07
ArbG München, vom 05.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 18389/06

Betriebsübergang; Widerspruch; Verwirkung

BAG, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 357/08

DRsp Nr. 2009/27256

Betriebsübergang; Widerspruch; Verwirkung

(([Mindest-] Umfang der Unterrichtungspflicht über den Betriebserwerber und den Grund für den Übergang bei Betriebsübergang; Widerspruchsfrist für den Arbeitnehmer; Verwirkung des Widerspruchsrechts) Orientierungssätze: 1. Nur eine den Vorgaben des § 613a Abs. 5 BGB entsprechende Unterrichtung des Arbeitnehmers über einen Betriebsübergang setzt für diesen die einmonatige Frist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB für einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber in Lauf. 2. Das Recht des Arbeitnehmers zum Widerspruch kann verwirken. 3. Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert hat, zB durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Betriebserwerber. 4. Hat einer der beiden möglichen Adressaten eines Widerspruchs nach § 613a Abs. 1 BGB Kenntnis von Umständen, welche zur Verwirkung des Widerspruchsrechts führen, so darf sich auch der andere Widerspruchsadressat auf diese Umstände berufen. Insoweit werden der Betriebsveräußerer und der Betriebserwerber als Einheit behandelt.