BAG - Urteil vom 24.07.2008
8 AZR 755/07
Normen:
BGB § 242 § 613a ;
Fundstellen:
AP Nr. 349 zu § 613a BGB
DB 2008, 2660
NZA-RR 2009, 294
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 361/07
ArbG Solingen - 5 Ca 2692/05 lev - 30.1.2007,

Betriebsübergang; Widerspruchsrecht; Verwirkung

BAG, Urteil vom 24.07.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 755/07

DRsp Nr. 2008/19762

Betriebsübergang; Widerspruchsrecht; Verwirkung

Orientierungssätze: 1. Eine nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 613a Abs. 5 BGB entsprechende Unterrichtung des Arbeitnehmers über einen beabsichtigten Betriebsübergang setzt die einmonatige Frist für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses (§ 613a Abs. 6 BGB) nicht in Gang. 2. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass zum Zeitpunkt der Widerspruchserklärung das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers bereits beendet ist.

Normenkette:

BGB § 242 § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte Ansprüche auf eine vertraglich zugesagte Altersversorgung zustehen.

Der am 22. März 1950 geborene Kläger war seit 1. Dezember 1977 bei der Beklagten, zuletzt als Controller in der Abteilung "Internationale Finanzen & Controlling" im Geschäftsbereich "Consumer Imaging" (CI) beschäftigt. Seinem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher "Anstellungsvertrag" vom 23. Dezember 1981/18. Januar 1982 zugrunde, der ua. folgende Vereinbarung enthält:

"10. Herr I hat Anspruch auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Gesamtversorgungsordnung von A.