BAG - Urteil vom 24.04.2008
8 AZR 268/07
Normen:
BGB § 613a Abs. 1, 4 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ZPO § 520 ; KSchG § 1 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZA 2008, 1314
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 173/06
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3393/05

Betriebsübergang; Wirksamkeit einer Kündigung; Zulässigkeit der Berufung

BAG, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 268/07

DRsp Nr. 2008/18940

Betriebsübergang; Wirksamkeit einer Kündigung; Zulässigkeit der Berufung

Orientierungssätze: 1. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und die Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Dazu kann die Bezugnahme auf den gesetzlichen Anforderungen genügende Schriftsätze des Streitgenossen ausreichen. 2. Wird der Arbeitnehmer in einer Namensliste zu einem Interessenausgleich aufgeführt, so wird vermutet, dass die Kündigung durch betriebliche Gründe bedingt ist (§ 1 Abs. 5 KSchG). 3. Für die Annahme eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB ist die im Wesentlichen unveränderte Fortführung des Betriebs erforderlich.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1, 4 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ZPO § 520 ; KSchG § 1 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung durch die Beklagte zu 1) und um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.

Der Kläger ist seit dem 19. Mai 1994 als Vorarbeiter in der Verpackung mit einem monatlichen Durchschnittsbruttoeinkommen iHv. 2.200,00 Euro bei der Beklagten zu 1) beschäftigt.