BAG - Urteil vom 23.04.1998
8 AZR 665/96
Normen:
BGB § 613a Abs. 4 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, ArbG Köln, vom 14.08.1996vom 16.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 562/96 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 9044/95

Betriebsüberganz: Abgrenzung zwischen Übergang eines Betriebsteils und Funktionsnachfolge

BAG, Urteil vom 23.04.1998 - Aktenzeichen 8 AZR 665/96

DRsp Nr. 2001/5718

Betriebsüberganz: Abgrenzung zwischen Übergang eines Betriebsteils und Funktionsnachfolge

Ein Betriebsübergang setzt die Bewahrung der Identität der betreffenden Einheit voraus. Der Begriff "Einheit" bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Er darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 4 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung.

Die Beklagte betreibt einen Elektroeinzelhandel. Der im Jahre 1962 geborene Kläger war seit dem 11. Februar 1982 bei der Beklagten zunächst als Beifahrer und seit dem 1. Januar 1987 als Auslieferungsfahrer beschäftigt. Er hatte die sogenannte "Braune Ware" (Hifi-, Fernseh- und Videogeräte) auszufahren und bei den Kunden aufzustellen. Sein Bruttoverdienst betrug zuletzt 4.096,00 DM monatlich.