BFH - Urteil vom 20.06.2007
X R 2/06
Normen:
BGB § 2301 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 6 Abs. 3 § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 2 § 16 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2397
BFHE 218, 259
BStBl II 2008, 99
DB 2007, 2622
DStRE 2007, 1476
NJW 2008, 1246
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 4366/03

Betriebsübertragung gegen Rentenverpflichtung zu Gunsten Angehöriger des Übergebers; Ablösung der Rentenverpflichtung durch Abfindung

BFH, Urteil vom 20.06.2007 - Aktenzeichen X R 2/06

DRsp Nr. 2007/19573

Betriebsübertragung gegen Rentenverpflichtung zu Gunsten Angehöriger des Übergebers; Ablösung der Rentenverpflichtung durch Abfindung

»1. Sind aufgrund eines Schenkungsversprechens von Todes wegen (§ 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB) wiederkehrende Leistungen an einen vom Vermögensübergeber bestimmten Dritten zu erbringen, sind diese Leistungen erbrechtlichen Verpflichtungen gleichzustellen, deren Ablösung nicht zu steuerlich zu berücksichtigenden Anschaffungskosten führt. 2. Die Leistungen zur Ablösung einer freiwillig begründeten Rentenverpflichtung sind keine Veräußerungskosten.«

Normenkette:

BGB § 2301 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 6 Abs. 3 § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 2 § 16 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und werden im Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betrieb bis Ende 1999 einen Einzelhandel auf dem ihm gehörenden Grundstück W-Straße, das er zu 44 v.H. betrieblich nutzte. Im Jahr 2000 verkaufte er das Grundstück zu einem Preis in Höhe von 1,2 Mio. DM sowie die Ladeneinrichtung.