BFH - Urteil vom 18.06.1998
IV R 56/97
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 (a.F.), § 2 Abs. 4 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 16 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 118
BFHE 186, 356
BStBl II 1998, 735
DB 1998, 2145
DStZ 1998, 882
NZG 1998, 1003
Vorinstanzen:
FG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1996, 598

Betriebsunterbrechung bei Betriebsverpachtung

BFH, Urteil vom 18.06.1998 - Aktenzeichen IV R 56/97

DRsp Nr. 1998/18746

Betriebsunterbrechung bei Betriebsverpachtung

»1. Eine Betriebsunterbrechung i.S. des § 2 Abs. 4 GewStG liegt nicht vor, wenn eine GbR einige Zeit nach der Verpachtung des letzten selbst bewirtschafteten Teilbetriebs einen weiteren Teilbetrieb hinzuerwirbt und selbst bewirtschaftet. 2. Eine gewerbliche Gaststättenverpachtung wird nicht bereits deshalb zum "Gaststättenhandel", weil innerhalb von fünf Jahren mehr als drei der verpachteten Gaststätten verkauft werden.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 (a.F.), § 2 Abs. 4 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 16 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) befaßten sich in den Streitjahren in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im wesentlichen mit der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Räumen und Inventar zum Betrieb von Gaststätten. Die GbR hatte die Gaststätten --vorwiegend vor deren jeweiliger Verpachtung-- selbst betrieben, teils in gemieteten, teils in zu Eigentum erworbenen Räumen. Einige Gaststätten verkaufte sie im Anschluß an die Verpachtung oder die eigene Bewirtschaftung. Im einzelnen stellt sich ihre Tätigkeit wie folgt dar:

Gaststätte Selbstbewirtschaftung Verpachtung Verkauf

O.I. 1973 bis 1975 1976 bis 1985 1985

L.S. Dezember 1975 bis 1977 bis Oktober

Dezember 1976 und 1981

Oktober 1981 bis Mai 1982 bis

April 1982 dato

M. 1976 bis Juli 1984 seit August 1984