BFH - Urteil vom 14.03.2006
VIII R 80/03
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1486
BFH/NV 2006, 1552
BFHE 212, 591
BStBl II 2006, 591
DB 2006, 1406
DStR 2006, 1170
GmbHR 2006, 778
NJW-RR 2006, 1546
NZG 2007, 80
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 11 K 3786/00 F - 14.8.2003 (EFG 2003, 1544),

Betriebsunterbrechung bei dem vormaligen Besitzunternehmen

BFH, Urteil vom 14.03.2006 - Aktenzeichen VIII R 80/03

DRsp Nr. 2006/18912

Betriebsunterbrechung bei dem vormaligen Besitzunternehmen

»1. Eine Betriebsunterbrechung im engeren Sinne und keine Aufgabe des Gewerbebetriebs kann bei dem vormaligen Besitzunternehmen auch dann vorliegen, wenn das Betriebsunternehmen die werbende Geschäftstätigkeit endgültig eingestellt hat. 2. Von der Absicht, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, ist auszugehen, solange die Fortsetzung objektiv möglich ist und eine eindeutige Aufgabeerklärung nicht abgegeben wird; die Fortsetzung ist objektiv möglich, solange das vormalige Besitzunternehmen sämtliche für den Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen unverändert zurückbehält.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betrieb bis 1983 vier Kaufhäuser. Drei der Geschäftsgrundstücke befinden sich in ihrem Eigentum. An der KG waren u.a. KK und BK als Komplementäre zu jeweils 31,5 v.H. beteiligt.