BFH - Beschluss vom 30.07.2004
XI S 20/03 (PKH)
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 S. 2 § 4 Abs. 3 § 16 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 216
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 08.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4237/02

Betriebsveräußerung - Auflösung Ansparrücklage

BFH, Beschluss vom 30.07.2004 - Aktenzeichen XI S 20/03 (PKH)

DRsp Nr. 2004/17930

Betriebsveräußerung - Auflösung Ansparrücklage

Bei summarischer Betrachtung bestehen hinreichende Erfolgsaussichten für ein Klageverfahren betr. die Frage, ob der anlässlich einer Betriebsveräußerung aus der Auflösung einer Ansparrücklage bei Auflösung im Laufe des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Jahres entstehende Gewinn als laufender Gewinn oder als begünstigter Veräußerungsgewinn zu versteuern ist.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 S. 2 § 4 Abs. 3 § 16 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) hat gegen das am 29. August 2003 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) durch ihren Anwalt fristgerecht die vom FG zugelassene Revision eingelegt (XI R 56/03) und hierfür Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Dem Antrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf amtlichem Vordruck beigefügt. Die Antragstellerin hat hierzu weiter ergänzende Angaben zu ihren Zahlungsverpflichtungen gemacht.