FG Düsseldorf vom 20.02.2002
16 K 5432/99 E
Normen:
EStG 1996 § 16 Abs. 4 Satz 1 ; SGB VI § 43 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 823

Betriebsveräußerung; Freibetrag; Berufsunfähigkeit; Zumutbare Tätigkeit - Freibetrag bei Betriebsveräußerung wegen

FG Düsseldorf, vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 16 K 5432/99 E

DRsp Nr. 2002/14337

Betriebsveräußerung; Freibetrag; Berufsunfähigkeit; Zumutbare Tätigkeit - Freibetrag bei Betriebsveräußerung wegen

Die Freibetragsregelung bei Gewinnen aus Betriebsveräußerung hängt auch nach der durch das JStG 1996 eingeführten Bezugnahme auf den sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Berufsunfähigkeit nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige auf andere zumutbare Tätigkeiten verwiesen werden kann, wenn diese in dem bisherigen Betrieb nicht ohne größere Schwierigkeiten ausgeübt werden können.

Normenkette:

EStG 1996 § 16 Abs. 4 Satz 1 ; SGB VI § 43 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die 1951 geborene Klägerin erzielte im Streitjahr einen Gewinn aus der Veräußerung ihres Gewerbebetriebs (Gaststätte) i.H. von 117.087 DM. Sie begann zum 1.4.1998 einen neuen Gewerbebetrieb (selbständige Handelsvertreterin im Getränkevertrieb).