FG Köln - Urteil vom 15.12.2009
12 K 4435/07
Normen:
UmwStG § 18 Abs. 4 Satz 1;
Fundstellen:
DStR 2011, 894

Betriebsveräußerung gegen Leibrente

FG Köln, Urteil vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 12 K 4435/07

DRsp Nr. 2011/2618

Betriebsveräußerung gegen Leibrente

Wird eine Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen umgewandelt und der Betrieb sodann innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang veräußert, so unterliegt der Veräußerungsgewinn auch dann gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG der Gewerbesteuer, wenn die Betriebsveräußerung gegen Zahlung einer Leibrente erfolgte.

Normenkette:

UmwStG § 18 Abs. 4 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewerbesteuerpflicht eines Veräußerungsgewinns nach einer Vermögensverschmelzung.

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter der A Unternehmensberatung GmbH (GmbH), die eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungspraxis betrieb. Mit Ablauf des 01.01.2001 wurde das Vermögen der GmbH im Wege der Verschmelzung auf den Kläger übertragen (notarieller Vertrag vom 14.12.2000 - Bl. 36 ff BP-Handakte).