Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) kommt u.a. nur in Betracht, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage (noch) klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 8, 9). Die Rechtsfrage, ob ein begünstigter Veräußerungsgewinn nur dann vorliegt, wenn eine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis in jedem Fall und ausnahmslos wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird, ist im Grundsatz bereits höchstrichterlich beantwortet.
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