FG Münster - Urteil vom 08.03.2006
1 K 908/04 E,G
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1577

Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

FG Münster, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 1 K 908/04 E,G

DRsp Nr. 2006/20887

Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

Zur Frage, ob eine Eisdiele in einem Schankbetrieb mit mehreren Eisdielen Teilbetrieb nach § 16 EStG sein kann.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist das Vorliegen eines Teilbetriebes.

Der Kläger, geboren am 27.2.1938, betrieb im Streitjahr 1997 in seinem Unternehmen eine Schankwirtschaft und in zwei angemieteten Geschäftslokalen in unmittelbarer Nähe zueinander (T. Straße bzw. L. Straße, beide in H.), zwei Eisdielen, sowie einen Eiswagen. Das Eis stellte er selbst zentral her. Einen Teil der Eisproduktion verkaufte er an Wiederverkäufer.

Den Gewinn des Unternehmens ermittelte der Kläger durch Betriebsvermögensvergleich. Eine Trennung der Gewinne erfolgte nur zwischen den Betriebsteilen Eisdielen/Eiswagen und der Schankwirtschaft. Für die mit dem Kalenderjahr identischen Wirtschaftsjahre 1996 und 1997 wurden folgende Zahlen ermittelt:

in DM

1996

1997

Erlöse Eisdiele 7%

128.748,39

86.955,51

Erlöse Wiederverkäufer 7%

28.869,96

41.477,73

Erlöse Eisdiele 15%

39.928,74

28.808,43

Automatenerlöse Eisdiele

17.816,00

3.083,48

Automatenerlöse Wirtschaft

6.141,79

5.821,74

Die Erlöse Eisdiele (ohne Erlöse Wiederverkäufer und Automatenerlöse) betrugen 1998 insgesamt 73.048,63 DM, was einer Minderung gegenüber 1996 von 95.628,50 DM entspricht.